Für das waehrend des Versicherungslebens durch Beiträge versicherte Einkommen sind Entgeltpunkte zu verrechnen; ein versichertes Einkommen in Höhe des Durchschnittverdienstes aller Versicherten eines Kalenderjahres ergibt einen Punkt. Pflichtbeiträge für Kindererziehung erhalten dabei Mindestentgeltpunkte. Pflichtbeiträge und Zeiten einer beruflichen Ausbildung in einem Kalendermonat sind beitragsgeminderte Zeiten.