Die Berücksichtigungszeiten werden für die Wartezeit von 35 Jahren mitgezählt, soweit während dieser Zeit nicht bereits andere vorrangige rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind.
Kommentar
Die Berücksichtigungszeiten werden für die Wartezeit von 35 Jahren mitgezählt, soweit während dieser Zeit nicht bereits andere vorrangige rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind.